Organisation und Satzung

Organisation und Satzung

Die meisten Reitvereine sind als eingetragener Verein (e.V.) nach § 21 ff BGB organisiert. Der eingetragene Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern ist gemeinnützig. Das heißt nicht, dass der Verein nicht wirtschaftlich tätig sein darf, z.B. durch den Betrieb eines Reiterstübchens. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss aber dem gemeinnützigen Zweck – z.B. die Förderung des Reitsports – untergeordnet sein. Der eingetragene Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.

Der Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand wird durch die Mitglieder gewählt. Ein eingetragener Verein muss mindestens mit sieben Personen gegründet werden. Fallen später Mitglieder weg, ist das unerheblich, solange die Mitgliederzahl von drei nicht unterschritten wird.

Es gibt daneben auch den nichteingetragenen Verein, der als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts behandelt wird und ebenfalls (teil-)rechtsfähig und damit parteifähig ist. Beim nichteingetragenen Verein entfällt allerdings die Haftungspriviligierung des Vorstand.

Der eingetragene Verein benötigt auf jeden Fall eine Satzung. Die Satzung muss folgenden Inhalt haben, § 57 BGB:

Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

Darüber hinaus soll die Satzung nach § 58 BGB folgenden Inhalt aufweisen:

Bestimmungen

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind
  • über die Bildung des Vorstands
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist
  • über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen.

In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 BGB).