Mängel und Haftung

Mängel und Haftung

Weist das Pferd nach Vertragsschluss Sachmängel auf, so stehen dem Pferdekäufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu.

Die früher maßgeblichen Hauptgewährsmängel (Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Mondblindheit und Koppen), für die Sonderregelungen bestanden, hat der Gesetzgeber abgeschafft.

Für den Pferdekauf gilt nun das „ganz normale“ Kaufrecht. Maßgeblich ist also, ob das Pferd einen Sachmangel aufweist. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich nach verschiedenen Kriterien.

Ein Sachmangel bestimmt sich zunächst nach der subjektiven Beschaffenheit. Entscheidend ist, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Ob ein Sachmangel am Pferd vorliegt, wird nach folgender Abstufung bestimmt:

 

1. Weist das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit auf?

So ist die Gewährleistung natürlich ausgeschlossen, wenn das Pferd ausdrücklich mit einer bestimmten Erkrankung (z.B. Hufrehe) verkauft wurde.

 

2. Wenn keine Beschaffenheit vereinbart wurde, eignet sich das Pferd zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung?

Hier kommt es zum Beispiel maßgeblich darauf an, ob ein Pferd als Sportpferd oder als Freizeitpferd verkauft wurde. Manch ein Mangel führt zur Untauglichkeit des Pferdes für den professionellen Reitsport, während das Pferd freizeitmäßig aber ohne Einschränkungen verwendet werden kann.

 

3. Wenn es auch an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt, eignet sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung?

Hier wird es bereits schwierig, denn eine „übliche“ Verwendung für ein Pferd lässt nicht allgemeingültig festlegen. Rechtliche Auseinandersetzungen sind hier vorprogrammiert, so dass es unbedingt zu empfehlen ist, auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung Wert zu legen.

Darüber hinaus kennt das BGB als Sachmangel noch die mangelhafte Montageanleitung, die Lieferung einer anderen Sache und die Lieferung einer Mindermenge. Im Pferderecht spielen diese Mängel natürlich eine untergeordnete Rolle, wobei der Sachmangel „Lieferung einer anderen Sache“ durchaus Bedeutung im Bereich der Zucht haben kann, wenn z.B. ein anderes als das bestellte Hengstsperma geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel an dem Pferd vor, so gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der Verkäufer in Anspruch genommen werden kann. Der Verkäufer hat zunächst einmal das Recht der Nacherfüllung, in dem er entweder nachbessert oder eine neue Sache liefert.

Die Nachbesserung kann z.B. darin bestehen, dass der Verkäufer einen Tierarzt mit der Behandlung des Pferdes beauftragt, wenn dadurch der Sachmangel beseitigt werden kann.

Der Verkäufer kann dem Käufer auch ein anderes Pferd zur Verfügung stellen, wobei dies im Pferderecht die Zustimmung des Käufers voraussetzt. Darüber hinaus kommen Rücktritt, Schadenersatz und Minderung in Betracht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese nicht möglich ist.