Reitbeteiligung

Reitbeteiligung

Manchmal ist ein eigenes Pferd nicht möglich, sei es aus finanziellen Gründen oder aus Zeitgründen. Dann besteht die Möglichkeit, eine Reitbeteiligung an einem Pferd zu erwerben.

Sowohl der Pferdehalter als auch die Reitbeteiligung sollten sich zuvor vergewissern, dass sämtliche haftungsrechtlichen und versicherungsvertraglichen Fragen abgeklärt sind. Es sollte ein Vertrag geschlossen werden, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten genau festlegt.

In jedem Fall sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdehalters auch Fremdreiter und Reitbeteiligung miteinschließt.

Die meisten Versicherungen schließen automatisch bereits Reitbeteiligungen und /oder Fremdreiter ein, manche verlangen eine namentliche Nennung der Reitbeteiligung, andere nur die Meldung, dass es eine solche gibt. In jedem Fall sollte sich der Pferdehalter seinen Versicherungsvertrag nochmals genau durchlesen und den Versicherungsschutz ggf. ergänzen.

Auch die Reitbeteiligung sollte sich den Tierhalterhaftpflichtversicherungsvertrag vorlegen lassen, denn im Zweifel haftet bei einem Unfall auch die Reitbeteiligung als Mithalter.

Die Reitbeteiligung – die im Gegensatz zum Fremdreiter entweder finanzielle oder pflegerische Verantwortung für das Pferd übernimmt (monatliche Kostenpauschale, Misten, Füttern) hat selbst keinen Anspruch gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die kann ggf. den Halter in die Haftung nehmen, so dass es sich aus Sicht des Pferdehalters immer empfiehlt, einen diesbezüglichen Haftungsausschluss in den Vertrag aufzunehmen.

Die Reitbeteiligung sollte – wie jeder Reiter – über eine eigene Unfallversicherung verfügen. Darüber hinaus ist auch eine private Haftpflichtversicherung der Reitbeteiligung sinnvoll für Schäden, die am Eigentum des Tierhalters entstehen. Aber: für Schäden am Pferd selbst durch einen Fehler der Reitbeteiligung zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht.