Pferde und Straßenverkehr

Pferde und Straßenverkehr

Ein ausgedehnter Geländeritt, das Hochzeitsreiten im Verein oder die Teilnahme an Festumzügen. Die Berührungen mit dem Straßenverkehr sind vielfältig. Aber welche Regeln geltend für Pferd und Reiter im Straßenverkehr?

Zunächst einmal ist die StVO auch auf Pferd und Reiter anwendbar. § 28 StVO regelt sogar explizit, wie sich der Reiter im Straßenverkehr zu verhalten hat. Dort ist geregelt:

  • Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
  • Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.

Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  • beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  • beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Damit ist zunächst festgelegt, dass nur eine Person mit genügend Sachkunde im Straßenverkehr ein Pferd führen oder reiten darf. Der blutige Anfänger hat im Straßenverkehr auf dem Pferd nichts zu suchen. Für viele Reiter überraschend ist zudem, dass bei Dämmerung und Dunkelheit das Pferd ausreichend beleuchtet werden muss. Andernfalls droht ein Bußgeld und unter Umständen auch fehlender Versicherungsschutz.

Neben der Regelung in der StVO gibt es auch zahlreiche Einzelfallentscheidungen zum gebührlichen Verhalten des Reiters im Straßenverkehr.

So verlangt das OLG Hamburg im Straßenverkehr und im Gelände einen Mindestabstand zum Vorderpferd von 10 Metern. Es darf unterstellt werden, dass die entscheidenden Richter keine Reiter waren. Ebenfalls als Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr wird es angesehen, wenn zwei Pferde gleichzeitig geführt werden. Es wird angenommen, dass auf beide Pferde dann nicht mehr ausreichend eingewirkt werden kann.

Gleiches gilt auch für das Führen eines Pferdes nur mit Halfter und Strick. Vielmehr muss das Pferd stets aufgezäumt werden. Zum Teil wird auch eine gebisslose Zäumung nicht als ausreichend erachtet.

Im Übrigen sollte der Reiter auch die Grundregel des § 1 StVO stets berücksichtigen:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.