Haftung Reitlehrer

Haftung Reitlehrer

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.01.2013 (Az.: 12 U 130/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht entsteht, wenn sich während einer Reitstunde, die von qualifiziertem Unterrichtspersonal durchgeführt wird, ein reittypischer Unfall ereignet.

In dem streitgegenständlichen Stall hat ein fünfjähriges Kind an einer Kinderreitstunde teilgenommen.

Während dieser Kinderreitstunde saßen die Kinder abwechselnd auf einem Pony und wurden von einer Mitarbeiterin des Beklagten Reitstalls an der Lounge geführt. Es wurden während diesen Kinderreitunterrichts reittypische Gleichgewichtsübungen durchgeführt. So war das Pony nicht gesattelt sondern lediglich mit einem Voltigiergurt versehen. Es wurde während der Reitstunde freihändige Übungen zur Schulung des Gleichgewichts durchgeführt. Während einer dieser Übungen, die Kinder sollten auf Kommando freisitzend in die Hände klatschen, fiel die Klägerin aufgrund des Verlusts des Gleichgewichts vom Pony und zog sich einen Bruch des linken Oberarms zu. Eine Haftung des Reitstalls hat das OLG Hamm aber abgelehnt, weil weder die Tierhalterhaftung greift noch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hat.

Eine Tierhalterhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Es müsste z.B. ein unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Unfallbeteiligten Ponys vorgelegen haben. Dies war hier aber nicht der Fall, weil sich das Pony regelgerecht verhalten hat, Ursache des Sturzes vielmehr in der Sphäre der Reiterin gelegen hat.

Es käme dann noch der Verkehrssicherung in Betracht, wenn der Reitunterricht nicht ordnungsgemäß organisiert gewesen wäre.

Ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entsteht dann, wenn der in Anspruch genommene eine Gefahrenlage schafft, ohne die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Hier hat das Gericht zwar angenommen, dass durch das Anbieten von Reitunterricht eine durch Pferde ausgehende Gefahrenquelle geschaffen worden sei. Es sei hier aber eine Pflichtverletzung nicht gegeben gewesen, weil der Reitunterricht sachgerecht organisiert und durch eine entsprechend qualifizierte Person durchgeführt worden sei.

Im vorliegenden Fall wurde der Unterricht durch eine 20 jährige Aushilfe erteilt, die selbst seit ihrem achten Lebensjahr reitet, über eine anerkannte Reitausbildung verfügt und darüber hinaus sogar ein einjähriges Berufspraktikum in einer Kindertagesstätte absolviert hatte. Die Qualifikationen seien ausreichend, um eine Eignung der Reitlehrerin zur Durchführung von qualifiziertem Reitunterricht zu gewährleisten.

Außerdem sei auch keine atypische Übung durchgeführt worden. Die durchgeführte Übung liege im Rahmen von normalem Reitunterricht und dient der Schulung des Gleichgewichts. Deshalb steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Reitstallbetreiber zu.