Reitunfall

Reitunfall

Vor einem Reitunfall ist kein Reiter gefeit. Meist geht der Sturz vom Pferd glimpflich aus, manchmal zieht er jedoch schwere Folgen nach sich. Dann stellt sich die Frage nach der Haftung. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar.

Beim Sturz vom eigenen Pferd scheiden Haftungsansprüche meist aus. Zu diesem Zweck sollte jeder Reiter über eine ausreichende Unfallversicherung verfügen. Anders sieht dies aus, wenn ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, z.B. das Pferd von einem fremden Hund angegriffen wird.

Schwieriger wird die Haftungsfrage bei Dritten, also Personen, die nicht Halter des Pferdes sind. Hier kommen z.B. die Reitbeteiligung, der gelegentliche Fremdreiter, bei Reitschulen auch der Reitschüler in Betracht. Pferde sind in den Augen des Gesetzgebers potentiell gefährlich. Aus diesem Grund haftet der Pferdehalter gegenüber Dritten auch ohne eigenes Verschulden, allein aus dem Grund, weil er mit dem Halten des Pferdes eine Gefahrenquelle schafft.

Unerlässlich für den Pferdehalter ist daher eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, die für entstandene Schäden eintritt. Hier verbirgt sich aber das große Risiko bei einer Reitbeteiligung. Zwar haben die meisten Tierhalterhaftpflichtversicherungen eine Klausel, die auch den Fremdreiter schützt.

Die Reitbeteiligung – die im Gegensatz zum Fremdreiter entweder finanzielle oder pflegerische Verantwortung für das Pferd übernimmt (monatliche Kostenpauschale, Misten, Füttern) – hat selbst keinen Anspruch gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Gleichwohl kann aber ein Anspruch gegen den Pferdehalter bestehen. Dieser steht dann ohne entsprechenden Versicherungsschutz da. Aus diesem Grund sollten Reitbeteiligungsverträge immer schriftlich geschlossen werden und immer einen Haftungsverzicht für eigene Schäden der Reitbeteiligung enthalten.

Ein Haftungsrisiko trägt allerdings auch die Reitbeteiligung selbst. Zunächst haftet sie gegenüber Dritten unter Umständen als Mithalter des Pferdes. Bei unsachgemäßem Umgang mit dem Pferd kann aber auch ein Haftungsanspruch des Pferdehalters gegen die Reitbeteiligung entstehen, z.B. wenn sich das Pferd verletzt oder sogar stirbt. Die Reitbeteiligung schuldet so z.B. Ersatz der Tierarztkosten, wenn sich das Pferd verletzt, weil es in ungeeignetem Gelände in den Galopp getrieben wurde.

Anders regelt sich die Haftung bei sogenannten Nutztieren, z.B. Schulpferden. Diese dienen in der Regel nicht dem reinen Vergnügen, sondern dem Broterwerb. Der Gesetzgeber nimmt hier keine verschuldensunabhängige Haftung an, sondern räumt dem Halter oder dem Reitlehrer die Möglichkeit ein, sich zu entlasten. Eine Haftung besteht nur dann, wenn gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde, nicht aber bei ordnungsgemäßem Umgang und ordnungsgemäßer Beaufsichtigung (siehe hierzu auch Haftung Reitlehrer).