Haftung und Organhaftung

Haftung und Organhaftung

Reiten ist kein ungefährlicher Sport. Reitanlagen sind teuer. Haftungsfragen sind damit ein ganz wesentliches Thema für Reitvereine und insbesondere deren Vorstände. Beim eingetragenen Verein ist die Haftung des Vorstands im BGB geregelt.

Eine Haftung kommt hier nur für den Vorstand in Betracht, die Mitglieder haften nicht für Angelegenheiten des Vereins. Auch beim Vorstand des gemeinnützigen eingetragenen Vereins wird die Haftung durch das Gesetz stark beschränkt.

Grundsätzlich ist nach § 31 BGB der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31 BGB regelt darüber hinaus:

  • Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  • Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Der Gesetzgeber will den Vorstand, der sich ehrenamtlich in einem nicht wirtschaftlichen Verein für sein Engagement also nicht strafen, sondern schafft Haftungserleichterungen. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Vorstand selbst, wobei die Unterscheidung, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, im Einzelfall freilich schwer zu entscheiden sein kann.

Schwieriger ist die Haftung für den Vorstand – und unter Umständen auch die Mitglieder – eines nicht eingetragenen Vereins. Diese haften als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten des Vereins auch mit ihrem vollen Privatvermögen. Hier kann die Haftung durch Satzung auf das Gesamthandvermögen des Vereins beschränkt werden. Dies muss rechtlich aber sehr sauber gestaltet werden.

Im Reitsport wird aus den vorgenannten Gründen die Rechtsform des eingetragenen Vereins regelmäßig vorzuziehen sein.