Röntgenklassen

Röntgenklassen

Eine große Bedeutung für die Sachmängelhaftung beim Pferdekauf hat die Einteilung des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung in sogenannte Röntgenklassen.

Insgesamt gibt es vier Röntgenklassen. Auch eine Einteilung zwischen zwei Röntgenklassen ist möglich. Die einzelnen Röntgenklassen haben folgendes zu bedeuten:

  • Klasse I: Röntgenologisch ohne bes. Befund bzw. Befund der als unbedeutend eingestuft wird
  • Klasse II: Geringe Abweichung von der Norm, klinische Bedeutung unklar, unsicher, unbekannt
  • Klasse III: Erhebliche Abweichung von der Norm, negative Leistungsbeeinflussung ungewiss
  • Klasse IV: Befund mit großer Wahrscheinlichkeit zur negativen Leistungsbeeinflussung
  • Die Einstufung in eine dieser Röntgenklassen erfolgt einheitlich nach einem tierärztlichen Röntgenleitfaden, wird im Ergebnis aber jeweils subjektiv durch den untersuchenden Tierarzt beeinflusst, der die jeweilige Erheblichkeit des Befunds einschätzen muss.

Die Einteilung eines Pferdes in eine der Röntgenklassen wirkt sich im Streitfall erheblich auf die Gewährleistungsansprüche des Pferdekäufers aus. Die jeweilige gewählte Röntgenklasse gilt jeweils als Beschaffenheitsvereinbarung.

Je höher die Röntgenklasse bei der Ankaufsuntersuchung bestimmt wurde, desto schwieriger wird es für den Käufer, später Gewährleistungsansprüche wegen einer Erkrankung des Tieres z.B. aufgrund einer Hufrolle geltend zu machen.

Bei einer Einstufung eines Pferdes in Klasse I steigt zwar der Kaufpreis des Pferdes, für den Verkäufer aber auch das Risiko, erfolgreich aufgrund eines Sachmangels in Anspruch genommen zu werden.

Am riskantesten ist die Einstufung jedoch für den Tierarzt. Täuscht dieser sich und ordnet einen Befund der falschen Röntgenklasse zu, so haftet er gegenüber seinem Auftraggeber und unter Umständen auch dessen Vertragspartner.